Als negatives Zuständigkeitsmerkmal statuiert § 85 Abs. 1 WRG 1959, dass der Streitfall nicht gütlich beigelegt werden konnte, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Auch wenn die Schlichtung nicht binnen einer zumutbaren Frist erreicht werden konnte, kann die Wasserrechtsbehörde angerufen werden.Als negatives Zuständigkeitsmerkmal statuiert Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959, dass der Streitfall nicht gütlich beigelegt werden konnte, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Auch wenn die Schlichtung nicht binnen einer zumutbaren Frist erreicht werden konnte, kann die Wasserrechtsbehörde angerufen werden.