Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/07/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15907 A/2002

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/07/0058

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Obwohl dem Wortlaut des Paragraph 39, WRG 1959 selbst keine diesbezügliche Beschränkung zu entnehmen ist, bezieht sich Paragraph 39, Absatz eins, WRG grundsätzlich auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke. Die Beschränkung auf solche Grundstücke hat ihren Grund in der Annahme, dass die Ableitung der Niederschlagswässer auf Baugrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen in den Bauordnungen und in den Straßengesetzen geregelt ist. Daraus folgt aber auch, dass dann, wenn baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung treffen, Paragraph 39, WRG 1959 auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist (Hinweis Urteil OGH 14.4.1978, 1 Ob 33/77; Urteil OGH 23.11.1994, 1 Ob 615/94, in welchem der OGH ausgesprochen hat, dass die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw. durch Straßen nicht willkürlich ist, wobei Gleiches auch für durch bauliche Vorkehrungen angelegte Abstellplätze gelten muss, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrunde liegt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070058.X01

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2002070058_20020918X01

Rechtssatz für 2001/07/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16401 A/2004

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/07/0023

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0058 E 18. September 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Obwohl dem Wortlaut des Paragraph 39, WRG 1959 selbst keine diesbezügliche Beschränkung zu entnehmen ist, bezieht sich Paragraph 39, Absatz eins, WRG grundsätzlich auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke. Die Beschränkung auf solche Grundstücke hat ihren Grund in der Annahme, dass die Ableitung der Niederschlagswässer auf Baugrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen in den Bauordnungen und in den Straßengesetzen geregelt ist. Daraus folgt aber auch, dass dann, wenn baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung treffen, Paragraph 39, WRG 1959 auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist (Hinweis Urteil OGH 14.4.1978, 1 Ob 33/77; Urteil OGH 23.11.1994, 1 Ob 615/94, in welchem der OGH ausgesprochen hat, dass die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw. durch Straßen nicht willkürlich ist, wobei Gleiches auch für durch bauliche Vorkehrungen angelegte Abstellplätze gelten muss, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrunde liegt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070023.X02

Im RIS seit

29.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2001070023_20040708X02

Rechtssatz für 2010/07/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/07/0008

Entscheidungsdatum

10.11.2011

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0058 E 18. September 2002 VwSlg 15907 A/2002 RS 1

Stammrechtssatz

Obwohl dem Wortlaut des Paragraph 39, WRG 1959 selbst keine diesbezügliche Beschränkung zu entnehmen ist, bezieht sich Paragraph 39, Absatz eins, WRG grundsätzlich auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke. Die Beschränkung auf solche Grundstücke hat ihren Grund in der Annahme, dass die Ableitung der Niederschlagswässer auf Baugrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen in den Bauordnungen und in den Straßengesetzen geregelt ist. Daraus folgt aber auch, dass dann, wenn baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung treffen, Paragraph 39, WRG 1959 auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist (Hinweis Urteil OGH 14.4.1978, 1 Ob 33/77; Urteil OGH 23.11.1994, 1 Ob 615/94, in welchem der OGH ausgesprochen hat, dass die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw. durch Straßen nicht willkürlich ist, wobei Gleiches auch für durch bauliche Vorkehrungen angelegte Abstellplätze gelten muss, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrunde liegt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070008.X04

Im RIS seit

01.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2010070008_20111110X04

Rechtssatz für 2011/07/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/07/0204

Entscheidungsdatum

26.04.2013

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0058 E 18. September 2002 VwSlg 15907 A/2002 RS 1

Stammrechtssatz

Obwohl dem Wortlaut des Paragraph 39, WRG 1959 selbst keine diesbezügliche Beschränkung zu entnehmen ist, bezieht sich Paragraph 39, Absatz eins, WRG grundsätzlich auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke. Die Beschränkung auf solche Grundstücke hat ihren Grund in der Annahme, dass die Ableitung der Niederschlagswässer auf Baugrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen in den Bauordnungen und in den Straßengesetzen geregelt ist. Daraus folgt aber auch, dass dann, wenn baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung treffen, Paragraph 39, WRG 1959 auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist (Hinweis Urteil OGH 14.4.1978, 1 Ob 33/77; Urteil OGH 23.11.1994, 1 Ob 615/94, in welchem der OGH ausgesprochen hat, dass die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw. durch Straßen nicht willkürlich ist, wobei Gleiches auch für durch bauliche Vorkehrungen angelegte Abstellplätze gelten muss, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrunde liegt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070204.X02

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2011070204_20130426X02