Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/07/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/07/0037

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §9 Abs2;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Wird von demjenigen, der eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage beantragt, die nur wegen der Berührung fremder Rechte bewilligungspflichtig sein könnte, das Vorliegen eines Privatrechtstitels behauptet, der den Zugriff auf diese fremden Rechte abdeckt, dann ist es nicht Sache der Wasserrechtsbehörde, zu prüfen, ob dieser behauptete Titel zu Recht besteht oder nicht(Hinweis E 28. Juli 1994, 92/07/0085). Einer solchen Prüfung bedarf es nur dann, wenn die Bewilligungspflicht der Wasserversorgungsanlage als Vorfrage in einem nach Paragraph 138, WRG 1959 geführten Verfahren zu beurteilen wäre. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hingegen geht es um die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur meritorischen Erledigung eines Bewilligungsantrages. Für diese Prüfung hat die Behörde von den Angaben des Bewilligungswerbers derart auszugehen, dass Sachbehauptungen des Bewilligungswerbers, welche einer Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens entgegenstehen, zum Anlass für die Zurückweisung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung aus dem Grunde der Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zu nehmen sind.(Hier: Die Auffassung der Bewilligungswerber, dass allein deswegen, weil der von ihnen behauptete Privatrechtstitel vom Mitbeteiligten bestritten werde, ihre Anlage einer Bewilligung zugänglich sei, ist daher unzutreffend.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070037.X02

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2002070037_20020523X02