Der Besch hat in einem Verfahren gemäß § 32 Abs 1 iVm § 39 Abs1 lit b Z 22 AWG 1990 in der Berufung vorgebracht, er sei aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung des abfallrechtlichen Entsorgungsauftrages nicht in der Lage gewesen. Dieses Vorbringen stellt eine Sachverhaltsbehauptung dar, weshalb die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung durch den UVS nicht vorliegen.Der Besch hat in einem Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Abs1 Litera b, Ziffer 22, AWG 1990 in der Berufung vorgebracht, er sei aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung des abfallrechtlichen Entsorgungsauftrages nicht in der Lage gewesen. Dieses Vorbringen stellt eine Sachverhaltsbehauptung dar, weshalb die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung durch den UVS nicht vorliegen.