Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/10/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/10/0050

Entscheidungsdatum

04.11.2002

Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;
RAO 1868 §47 Abs3 Z3;
RAO 1868 §47 Abs5;
StPO 1975 §41;

Rechtssatz

Nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO hat die Rechtsanwaltskammer nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß Paragraph 41, StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß Paragraph 45, RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen. Maßgeblich ist daher, in welcher Höhe die Vergütungen für gemäß Paragraph 45, RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden. Die Materialien zu Paragraph 16, Absatz 4, RAO (1380 Blg NR römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode sprechen davon, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gemäß Paragraph 47, Absatz 5, RAO neue Fassung gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im Allgemeinen anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, RAO) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist davon die Rede, "die Vergütung ... der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird". (Hier: Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Rechtsanwaltskammer zum einen die AHR als Richtlinie für die Bemessung der besonderen Vergütung herangezogen, zum anderen - im Sinne einer "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und auf die allgemeine Übung verweisend - von den Ansätzen der AHR ausgehend einen bestimmten Abschlag vorgenommen hat.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100050.X05

Im RIS seit

18.02.2003

Dokumentnummer

JWR_2000100050_20021104X05

Rechtssatz für 2002/06/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2002/06/0083

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;
RAO 1868 §47 Abs3 Z3;
RAO 1868 §47 Abs5;
StPO 1975 §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0050 E 4. November 2002 RS 5 (Hier: Die belangte Behörde hat zwar grundsätzlich zutreffend erkannt, dass das Gesetz keine Einschränkung darauf enthält, dass mit § 16 Abs. 4 RAO bloß eine Vergütung für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuzuerkennen wäre, indem sie dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt neben einer Vergütung für Verhandlungsstunden, die der Beschwerdeführer über die in § 16 Abs. 4 RAO umschriebene Schwelle geleistet hat, auch Zuschläge zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat es allerdings unterlassen zu beurteilen, ob durch diese Zuschläge die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren erbrachten, notwendigen Leistungen, die über die außerhalb einer Hauptverhandlung erbrachten notwendigen Leistungen eines Verteidigers in einem typischen, den Schwellenwert des § 16 Abs. 4 RAO nicht übersteigenden Strafverfahren hinausgingen, nach den im vorliegenden E dargelegten Kriterien ausreichend abgegolten werden.)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO hat die Rechtsanwaltskammer nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß Paragraph 41, StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß Paragraph 45, RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen. Maßgeblich ist daher, in welcher Höhe die Vergütungen für gemäß Paragraph 45, RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden. Die Materialien zu Paragraph 16, Absatz 4, RAO (1380 Blg NR römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode sprechen davon, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gemäß Paragraph 47, Absatz 5, RAO neue Fassung gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im Allgemeinen anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, RAO) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist davon die Rede, "die Vergütung ... der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird". (Hier: Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Rechtsanwaltskammer zum einen die AHR als Richtlinie für die Bemessung der besonderen Vergütung herangezogen, zum anderen - im Sinne einer "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und auf die allgemeine Übung verweisend - von den Ansätzen der AHR ausgehend einen bestimmten Abschlag vorgenommen hat.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060083.X08

Im RIS seit

31.03.2006

Dokumentnummer

JWR_2002060083_20060228X08

Rechtssatz für 2002/06/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2002/06/0211

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;
RAO 1868 §47 Abs3 Z3;
RAO 1868 §47 Abs5;
StPO 1975 §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0050 E 4. November 2002 RS 5 (Hier: Die belangte Behörde hat zwar grundsätzlich zutreffend erkannt, dass das Gesetz keine Einschränkung darauf enthält, dass mit § 16 Abs. 4 RAO bloß eine Vergütung für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuzuerkennen wäre, indem sie dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt neben einer Vergütung für Verhandlungsstunden, die der Beschwerdeführer über die in § 16 Abs. 4 RAO umschriebene Schwelle geleistet hat, auch Zuschläge zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber nicht beurteilt, ob durch diese Zuschläge die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren erbrachten, notwendigen Leistungen, die über die außerhalb einer Hauptverhandlung erbrachten notwendigen Leistungen eines Verteidigers in einem typischen, den Schwellenwert des § 16 Abs. 4 RAO nicht übersteigenden Strafverfahren hinausgingen, nach den im vorliegenden E dargelegten Kriterien ausreichend abgegolten werden.)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO hat die Rechtsanwaltskammer nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß Paragraph 41, StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß Paragraph 45, RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen. Maßgeblich ist daher, in welcher Höhe die Vergütungen für gemäß Paragraph 45, RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden. Die Materialien zu Paragraph 16, Absatz 4, RAO (1380 Blg NR römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode sprechen davon, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gemäß Paragraph 47, Absatz 5, RAO neue Fassung gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im Allgemeinen anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, RAO) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist davon die Rede, "die Vergütung ... der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird". (Hier: Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Rechtsanwaltskammer zum einen die AHR als Richtlinie für die Bemessung der besonderen Vergütung herangezogen, zum anderen - im Sinne einer "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und auf die allgemeine Übung verweisend - von den Ansätzen der AHR ausgehend einen bestimmten Abschlag vorgenommen hat.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060211.X08

Im RIS seit

31.03.2006

Dokumentnummer

JWR_2002060211_20060228X08

Rechtssatz für 2003/06/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/06/0050

Entscheidungsdatum

17.04.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;
RAO 1868 §47 Abs3 Z3;
RAO 1868 §47 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0050 E 4. November 2002 RS 5 (hier: ohne die ersten beiden Sätze; hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO hat die Rechtsanwaltskammer nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß Paragraph 41, StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß Paragraph 45, RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen. Maßgeblich ist daher, in welcher Höhe die Vergütungen für gemäß Paragraph 45, RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden. Die Materialien zu Paragraph 16, Absatz 4, RAO (1380 Blg NR römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode sprechen davon, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gemäß Paragraph 47, Absatz 5, RAO neue Fassung gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im Allgemeinen anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, RAO) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist davon die Rede, "die Vergütung ... der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird". (Hier: Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Rechtsanwaltskammer zum einen die AHR als Richtlinie für die Bemessung der besonderen Vergütung herangezogen, zum anderen - im Sinne einer "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und auf die allgemeine Übung verweisend - von den Ansätzen der AHR ausgehend einen bestimmten Abschlag vorgenommen hat.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060050.X05

Im RIS seit

23.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2003060050_20070417X05