Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/10/0206

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/10/0206

Entscheidungsdatum

03.09.2001

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;

Rechtssatz

Die in den Materialien (Bericht des Justizausschusses, 1380 Blg NR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck kommenden Überlegungen des Gesetzgebers stellen klar, dass der individuelle Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO an das Überschreiten des Schwellenwertes durch den Umfang der Leistungen des betreffenden Rechtsanwaltes anknüpft (arg "dass einem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt dann eine besondere Vergütung zukommen

soll, wenn er ... an mehr als zehn Verhandlungstagen oder

insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig geworden ist und ihm hiefür nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Entlohnungsanspruch zusteht"). Ebenso wird in den Materialien - in unmittelbarem Zusammenhang mit der soeben erörterten Anspruchsvoraussetzung - darauf hingewiesen, dass "die Leistung eines Rechtsanwaltes bis zur Dauer von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden durch die (allgemeine) Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt" werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100206.X02

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016

Dokumentnummer

JWR_1999100206_20010903X02

Rechtssatz für 2002/06/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/06/0083

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0206 E 3. September 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die in den Materialien (Bericht des Justizausschusses, 1380 Blg NR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck kommenden Überlegungen des Gesetzgebers stellen klar, dass der individuelle Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO an das Überschreiten des Schwellenwertes durch den Umfang der Leistungen des betreffenden Rechtsanwaltes anknüpft (arg "dass einem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt dann eine besondere Vergütung zukommen soll, wenn er ... an mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig geworden ist und ihm hiefür nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Entlohnungsanspruch zusteht"). Ebenso wird in den Materialien - in unmittelbarem Zusammenhang mit der soeben erörterten Anspruchsvoraussetzung - darauf hingewiesen, dass "die Leistung eines Rechtsanwaltes bis zur Dauer von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden durch die (allgemeine) Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt" werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060083.X02

Im RIS seit

31.03.2006

Dokumentnummer

JWR_2002060083_20060228X02

Rechtssatz für 2002/06/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/06/0211

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0206 E 3. September 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die in den Materialien (Bericht des Justizausschusses, 1380 Blg NR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck kommenden Überlegungen des Gesetzgebers stellen klar, dass der individuelle Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO an das Überschreiten des Schwellenwertes durch den Umfang der Leistungen des betreffenden Rechtsanwaltes anknüpft (arg "dass einem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt dann eine besondere Vergütung zukommen soll, wenn er ... an mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig geworden ist und ihm hiefür nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Entlohnungsanspruch zusteht"). Ebenso wird in den Materialien - in unmittelbarem Zusammenhang mit der soeben erörterten Anspruchsvoraussetzung - darauf hingewiesen, dass "die Leistung eines Rechtsanwaltes bis zur Dauer von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden durch die (allgemeine) Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt" werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060211.X02

Im RIS seit

31.03.2006

Dokumentnummer

JWR_2002060211_20060228X02