Verwaltungsgerichtshof
28.02.2006
2002/06/0083
GRS wie 99/10/0206 E 3. September 2001 RS 2
Die in den Materialien (Bericht des Justizausschusses, 1380 Blg NR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck kommenden Überlegungen des Gesetzgebers stellen klar, dass der individuelle Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO an das Überschreiten des Schwellenwertes durch den Umfang der Leistungen des betreffenden Rechtsanwaltes anknüpft (arg "dass einem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt dann eine besondere Vergütung zukommen soll, wenn er ... an mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig geworden ist und ihm hiefür nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Entlohnungsanspruch zusteht"). Ebenso wird in den Materialien - in unmittelbarem Zusammenhang mit der soeben erörterten Anspruchsvoraussetzung - darauf hingewiesen, dass "die Leistung eines Rechtsanwaltes bis zur Dauer von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden durch die (allgemeine) Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt" werde.