Legt die Behörde ihrem Bescheid sachverständige Stellungnahmen zu Grunde, ohne dass die Parteien zuvor auch nur in Kenntnis von deren Existenz gesetzt worden wären, stellt dies eine grobe Verletzung des in § 45 Abs. 3 AVG verankerten Grundsatzes des Parteiengehörs bzw. des diesem innewohnenden "Überraschungsverbotes" dar.Legt die Behörde ihrem Bescheid sachverständige Stellungnahmen zu Grunde, ohne dass die Parteien zuvor auch nur in Kenntnis von deren Existenz gesetzt worden wären, stellt dies eine grobe Verletzung des in Paragraph 45, Absatz 3, AVG verankerten Grundsatzes des Parteiengehörs bzw. des diesem innewohnenden "Überraschungsverbotes" dar.