Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2002/06/0173
Entscheidungsdatum
30.03.2004
Index
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/06/0081 E 31. Jänner 2002 RS 5
(hier nur erster Satz, ohne Klammerausdruck)
Stammrechtssatz
Soweit zur Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die tatsächlich gegebene Situation insbesondere von landwirtschaftlichen Betrieben abgestellt wird, ist nur auf (aus der hier maßgeblichen bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Sicht) rechtmäßig bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen. Würde man hingegen ohne eine solche Einschränkung auf die tatsächliche Immissionslage Bedacht nehmen, müsste dies folgerichtig geradezu dazu führen, dass im Falle einer nachträglichen Baubewilligung die von dem erst zu bewilligenden, aber tatsächlich realisierten Vorhaben ausgehenden Immissionen der Beurteilung der Ortsüblichkeit dieser Immissionen bereits als tatsächlich gegeben zugrundegelegt werden müssten.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X07
Im RIS seit
03.05.2004
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2009
Dokumentnummer
JWR_2002060173_20040330X07