Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2002/06/0173
Entscheidungsdatum
30.03.2004
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauG Stmk 1995 §19;
BauRallg;
Rechtssatz
Die Herstellung (oder Änderung) einer Miststätte in Form eines (ca. 15 cm tiefen) Auffangbeckens und einer etwa 1,5 m hohen Umgrenzungsmauer im Ausmaß von 8 m x 8 m und eine Nutzungsänderung, die Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke haben kann, zählt zu den bewilligungspflichtigen Vorhaben im Sinne des § 19 Stmk. BauG.Die Herstellung (oder Änderung) einer Miststätte in Form eines (ca. 15 cm tiefen) Auffangbeckens und einer etwa 1,5 m hohen Umgrenzungsmauer im Ausmaß von 8 m x 8 m und eine Nutzungsänderung, die Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke haben kann, zählt zu den bewilligungspflichtigen Vorhaben im Sinne des Paragraph 19, Stmk. BauG.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X01
Im RIS seit
03.05.2004
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2009
Dokumentnummer
JWR_2002060173_20040330X01