Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Geschäftszahl

2002/06/0173

Rechtssatz

Die Herstellung (oder Änderung) einer Miststätte in Form eines (ca. 15 cm tiefen) Auffangbeckens und einer etwa 1,5 m hohen Umgrenzungsmauer im Ausmaß von 8 m x 8 m und eine Nutzungsänderung, die Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke haben kann, zählt zu den bewilligungspflichtigen Vorhaben im Sinne des Paragraph 19, Stmk. BauG.