Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/06/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/06/0083

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;

Rechtssatz

In Paragraph 16, Absatz 4, RAO wurde nach dem Kriterium der Dauer der Hauptverhandlung jene Gruppe von Strafverfahren definiert, in denen eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung für den Verfahrenshelfer einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert, und in welchen daher den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwälten für ihren Aufwand ausnahmsweise eine besondere Vergütung zuerkannt werden soll. Wenn darin festgelegt ist, dass dem Rechtsanwalt "für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer (ein) Anspruch auf eine angemessene Vergütung" zusteht, so wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des Paragraph 16, Absatz 4, RAO übersteigen. Das Gesetz enthält insoferne keine Einschränkung darauf, dass mit Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Vergütung nur für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuzuerkennen wären (eine gegenteilige Aussage enthält auch nicht das hg. E vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0159, in welchem es um von der Verfahrenshilfe nicht erfasste Leistungen zur Geltendmachung einer Haftentschädigung ging).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060083.X05

Im RIS seit

31.03.2006

Dokumentnummer

JWR_2002060083_20060228X05

Rechtssatz für 2002/06/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/06/0211

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0083 E 28. Februar 2006 RS 5

Stammrechtssatz

In Paragraph 16, Absatz 4, RAO wurde nach dem Kriterium der Dauer der Hauptverhandlung jene Gruppe von Strafverfahren definiert, in denen eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung für den Verfahrenshelfer einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert, und in welchen daher den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwälten für ihren Aufwand ausnahmsweise eine besondere Vergütung zuerkannt werden soll. Wenn darin festgelegt ist, dass dem Rechtsanwalt "für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer (ein) Anspruch auf eine angemessene Vergütung" zusteht, so wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des Paragraph 16, Absatz 4, RAO übersteigen. Das Gesetz enthält insoferne keine Einschränkung darauf, dass mit Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Vergütung nur für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuzuerkennen wären (eine gegenteilige Aussage enthält auch nicht das hg. E vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0159, in welchem es um von der Verfahrenshilfe nicht erfasste Leistungen zur Geltendmachung einer Haftentschädigung ging).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060211.X05

Im RIS seit

31.03.2006

Dokumentnummer

JWR_2002060211_20060228X05

Rechtssatz für 2003/06/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/06/0050

Entscheidungsdatum

17.04.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0083 E 28. Februar 2006 RS 5

Stammrechtssatz

In Paragraph 16, Absatz 4, RAO wurde nach dem Kriterium der Dauer der Hauptverhandlung jene Gruppe von Strafverfahren definiert, in denen eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung für den Verfahrenshelfer einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert, und in welchen daher den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwälten für ihren Aufwand ausnahmsweise eine besondere Vergütung zuerkannt werden soll. Wenn darin festgelegt ist, dass dem Rechtsanwalt "für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer (ein) Anspruch auf eine angemessene Vergütung" zusteht, so wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des Paragraph 16, Absatz 4, RAO übersteigen. Das Gesetz enthält insoferne keine Einschränkung darauf, dass mit Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Vergütung nur für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuzuerkennen wären (eine gegenteilige Aussage enthält auch nicht das hg. E vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0159, in welchem es um von der Verfahrenshilfe nicht erfasste Leistungen zur Geltendmachung einer Haftentschädigung ging).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060050.X03

Im RIS seit

23.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2003060050_20070417X03