Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/10/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/10/0050

Entscheidungsdatum

04.11.2002

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;

Rechtssatz

Dem "Schwellenwert" gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO (mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden) kommt auch Bedeutung als Maßstab bei der Bemessung der Vergütung zu. Denn durch die Festsetzung dieses "Schwellenwertes" kommt (ua) zum Ausdruck, dass mit der individuellen Vergütung nach dieser Gesetzesstelle nur jene Leistungen (angemessen) vergütet werden sollen, die über das - mit der Pauschalvergütung berücksichtigte - Normalmaß hinausgehen. Soweit es um nicht in der Verrichtung der Hauptverhandlung bestehende ("Neben"-)Leistungen des Verteidigers (insbesondere die Akteneinsicht und die Verfassung von Schriftsätzen) geht, ist zu bedenken, dass solche Leistungen typischerweise auch bei nicht "überlangen" Verfahren (unterhalb des genannten "Schwellenwertes") anfallen und in diesem Fall nicht individuell vergütet werden. Nach dem System des Gesetzes gibt es also - wie in Paragraph 16, Absatz 4, RAO zum Ausdruck kommt - einen "vergütungsfreien" Teil der in "überlangen" Verfahren erbrachten Leistungen. Es entspricht einer am Gleichheitssatz orientierten Auslegung, den vergütungsfreien Teil mit dem Ausmaß jener Leistungen in Beziehung zu setzen, der dem typischerweise mit Verfahren, bei denen der Leistungsumfang des Rechtsanwaltes den "Schwellenwert" nicht überschreitet, verbundenen Ausmaß entspricht. Die Vorgangsweise, einen Teil der "Nebenleistungen" bei der Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung nicht zu berücksichtigen, entspricht daher dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100050.X02

Im RIS seit

18.02.2003

Dokumentnummer

JWR_2000100050_20021104X02

Rechtssatz für 2002/06/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/06/0083

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0050 E 4. November 2002 RS 2 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Dem "Schwellenwert" gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO (mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden) kommt auch Bedeutung als Maßstab bei der Bemessung der Vergütung zu. Denn durch die Festsetzung dieses "Schwellenwertes" kommt (ua) zum Ausdruck, dass mit der individuellen Vergütung nach dieser Gesetzesstelle nur jene Leistungen (angemessen) vergütet werden sollen, die über das - mit der Pauschalvergütung berücksichtigte - Normalmaß hinausgehen. Soweit es um nicht in der Verrichtung der Hauptverhandlung bestehende ("Neben"-)Leistungen des Verteidigers (insbesondere die Akteneinsicht und die Verfassung von Schriftsätzen) geht, ist zu bedenken, dass solche Leistungen typischerweise auch bei nicht "überlangen" Verfahren (unterhalb des genannten "Schwellenwertes") anfallen und in diesem Fall nicht individuell vergütet werden. Nach dem System des Gesetzes gibt es also - wie in Paragraph 16, Absatz 4, RAO zum Ausdruck kommt - einen "vergütungsfreien" Teil der in "überlangen" Verfahren erbrachten Leistungen. Es entspricht einer am Gleichheitssatz orientierten Auslegung, den vergütungsfreien Teil mit dem Ausmaß jener Leistungen in Beziehung zu setzen, der dem typischerweise mit Verfahren, bei denen der Leistungsumfang des Rechtsanwaltes den "Schwellenwert" nicht überschreitet, verbundenen Ausmaß entspricht. Die Vorgangsweise, einen Teil der "Nebenleistungen" bei der Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung nicht zu berücksichtigen, entspricht daher dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060083.X04

Im RIS seit

31.03.2006

Dokumentnummer

JWR_2002060083_20060228X04

Rechtssatz für 2002/06/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/06/0211

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0050 E 4. November 2002 RS 2 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Dem "Schwellenwert" gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO (mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden) kommt auch Bedeutung als Maßstab bei der Bemessung der Vergütung zu. Denn durch die Festsetzung dieses "Schwellenwertes" kommt (ua) zum Ausdruck, dass mit der individuellen Vergütung nach dieser Gesetzesstelle nur jene Leistungen (angemessen) vergütet werden sollen, die über das - mit der Pauschalvergütung berücksichtigte - Normalmaß hinausgehen. Soweit es um nicht in der Verrichtung der Hauptverhandlung bestehende ("Neben"-)Leistungen des Verteidigers (insbesondere die Akteneinsicht und die Verfassung von Schriftsätzen) geht, ist zu bedenken, dass solche Leistungen typischerweise auch bei nicht "überlangen" Verfahren (unterhalb des genannten "Schwellenwertes") anfallen und in diesem Fall nicht individuell vergütet werden. Nach dem System des Gesetzes gibt es also - wie in Paragraph 16, Absatz 4, RAO zum Ausdruck kommt - einen "vergütungsfreien" Teil der in "überlangen" Verfahren erbrachten Leistungen. Es entspricht einer am Gleichheitssatz orientierten Auslegung, den vergütungsfreien Teil mit dem Ausmaß jener Leistungen in Beziehung zu setzen, der dem typischerweise mit Verfahren, bei denen der Leistungsumfang des Rechtsanwaltes den "Schwellenwert" nicht überschreitet, verbundenen Ausmaß entspricht. Die Vorgangsweise, einen Teil der "Nebenleistungen" bei der Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung nicht zu berücksichtigen, entspricht daher dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060211.X04

Im RIS seit

31.03.2006

Dokumentnummer

JWR_2002060211_20060228X04

Rechtssatz für 2003/06/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/06/0050

Entscheidungsdatum

17.04.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0050 E 4. November 2002 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Dem "Schwellenwert" gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO (mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden) kommt auch Bedeutung als Maßstab bei der Bemessung der Vergütung zu. Denn durch die Festsetzung dieses "Schwellenwertes" kommt (ua) zum Ausdruck, dass mit der individuellen Vergütung nach dieser Gesetzesstelle nur jene Leistungen (angemessen) vergütet werden sollen, die über das - mit der Pauschalvergütung berücksichtigte - Normalmaß hinausgehen. Soweit es um nicht in der Verrichtung der Hauptverhandlung bestehende ("Neben"-)Leistungen des Verteidigers (insbesondere die Akteneinsicht und die Verfassung von Schriftsätzen) geht, ist zu bedenken, dass solche Leistungen typischerweise auch bei nicht "überlangen" Verfahren (unterhalb des genannten "Schwellenwertes") anfallen und in diesem Fall nicht individuell vergütet werden. Nach dem System des Gesetzes gibt es also - wie in Paragraph 16, Absatz 4, RAO zum Ausdruck kommt - einen "vergütungsfreien" Teil der in "überlangen" Verfahren erbrachten Leistungen. Es entspricht einer am Gleichheitssatz orientierten Auslegung, den vergütungsfreien Teil mit dem Ausmaß jener Leistungen in Beziehung zu setzen, der dem typischerweise mit Verfahren, bei denen der Leistungsumfang des Rechtsanwaltes den "Schwellenwert" nicht überschreitet, verbundenen Ausmaß entspricht. Die Vorgangsweise, einen Teil der "Nebenleistungen" bei der Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung nicht zu berücksichtigen, entspricht daher dem Gesetz.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060050.X02

Im RIS seit

23.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2003060050_20070417X02