Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/05/0747

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/05/0747

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Anordnung im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid, weitere Auflagen würden nachträglichen Verfügungen vorbehalten, im Gesetz keine Deckung findet (Hinweis E vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172). Hier: In der Beschwerde wird nicht ausgeführt, welche weitere Auflagen zum Schutze der Beschwerdeführer in den angefochtenen Bescheid hätten aufgenommen werden müssen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen - dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht werdenden - Anordnungen, wonach weitere Verfügungen dann zu treffen seien, sofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaus als notwendig erweisen, führen daher im Beschwerdefall nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt haben, in welchen Rechten sie dadurch verletzt werden. Nachträgliche Auflagen der Straßenbehörde können von den Beschwerdeführern im Instanzenzug bekämpft werden.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050747.X02

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009

Dokumentnummer

JWR_2002050747_20031216X02