Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/05/0216
Entscheidungsdatum
27.10.2023
Index
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg
ROG OÖ 1994 §30 Abs5
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/0687 E 16. Dezember 2003 RS 7
Stammrechtssatz
Baumaßnahmen im Grünland (hier: Änderung des Verwendungszweckes der bereits vorhandenen Räumlichkeiten eines bereits baubehördlich bewilligten Gebäudes) haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung zu beschränken. Der Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob ein landwirtschaftlicher Zweckbau üblicherweise im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf das erforderliche Mindestmaß in einfacher Form geplant ist. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, ob die begehrten Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehen und ob nicht eine andere Möglichkeit eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet (vgl. E vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0728, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Burgenländischen Raumplanungsgesetz).Baumaßnahmen im Grünland (hier: Änderung des Verwendungszweckes der bereits vorhandenen Räumlichkeiten eines bereits baubehördlich bewilligten Gebäudes) haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung zu beschränken. Der Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob ein landwirtschaftlicher Zweckbau üblicherweise im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf das erforderliche Mindestmaß in einfacher Form geplant ist. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, ob die begehrten Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehen und ob nicht eine andere Möglichkeit eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet vergleiche E vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0728, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Burgenländischen Raumplanungsgesetz).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050216.L02
Im RIS seit
30.11.2023
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
JWR_2020050216_20231027L02