Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/05/0687

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2002/05/0687

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

Rechtssatz

Baumaßnahmen im Grünland (hier: Änderung des Verwendungszweckes der bereits vorhandenen Räumlichkeiten eines bereits baubehördlich bewilligten Gebäudes) haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung zu beschränken. Der Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob ein landwirtschaftlicher Zweckbau üblicherweise im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf das erforderliche Mindestmaß in einfacher Form geplant ist. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, ob die begehrten Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehen und ob nicht eine andere Möglichkeit eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet vergleiche E vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0728, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Burgenländischen Raumplanungsgesetz).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050687.X07

Im RIS seit

30.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2002050687_20031216X07

Rechtssatz für Ra 2020/05/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/05/0216

Entscheidungsdatum

27.10.2023

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg
ROG OÖ 1994 §30 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0687 E 16. Dezember 2003 RS 7

Stammrechtssatz

Baumaßnahmen im Grünland (hier: Änderung des Verwendungszweckes der bereits vorhandenen Räumlichkeiten eines bereits baubehördlich bewilligten Gebäudes) haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung zu beschränken. Der Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob ein landwirtschaftlicher Zweckbau üblicherweise im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf das erforderliche Mindestmaß in einfacher Form geplant ist. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, ob die begehrten Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehen und ob nicht eine andere Möglichkeit eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet vergleiche E vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0728, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Burgenländischen Raumplanungsgesetz).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050216.L02

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2020050216_20231027L02