Verwaltungsgerichtshof
27.10.2023
Ra 2020/05/0216
GRS wie 2002/05/0687 E 16. Dezember 2003 RS 7
Baumaßnahmen im Grünland (hier: Änderung des Verwendungszweckes der bereits vorhandenen Räumlichkeiten eines bereits baubehördlich bewilligten Gebäudes) haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung zu beschränken. Der Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob ein landwirtschaftlicher Zweckbau üblicherweise im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf das erforderliche Mindestmaß in einfacher Form geplant ist. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, ob die begehrten Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehen und ob nicht eine andere Möglichkeit eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet vergleiche E vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0728, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Burgenländischen Raumplanungsgesetz).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050216.L02