Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/05/0687

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/05/0687

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs1;
ROG OÖ 1994 §30 Abs2;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

Rechtssatz

Eine Pferdezucht ist - im Unterschied zur bloßen Pferdehaltung - grundsätzlich als Landwirtschaft bzw. als landwirtschaftlicher Betriebszweck anzusehen vergleiche E vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0157). Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb zwecks Erzielung eines höheren Verkaufspreises für die selbst gezüchteten Pferde auch eine Ausbildung dieser Pferde gehört. Liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb vor, so ist als Beurteilungsmaßstab, ob das eingereichte Bauvorhaben in der geplanten Dimension erforderlich ist, das Betriebskonzept des Bauwerbers heranzuziehen vergleiche E vom 21. Jänner 1992, Zl. 91/05/0195).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050687.X01

Im RIS seit

30.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2002050687_20031216X01