Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Geschäftszahl

2002/05/0687

Rechtssatz

Eine Pferdezucht ist - im Unterschied zur bloßen Pferdehaltung - grundsätzlich als Landwirtschaft bzw. als landwirtschaftlicher Betriebszweck anzusehen vergleiche E vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0157). Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb zwecks Erzielung eines höheren Verkaufspreises für die selbst gezüchteten Pferde auch eine Ausbildung dieser Pferde gehört. Liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb vor, so ist als Beurteilungsmaßstab, ob das eingereichte Bauvorhaben in der geplanten Dimension erforderlich ist, das Betriebskonzept des Bauwerbers heranzuziehen vergleiche E vom 21. Jänner 1992, Zl. 91/05/0195).