Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/06/0188

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/06/0188

Entscheidungsdatum

23.02.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Verpflichtete muß es hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Der Verpflichtete kann aber den Nachweis erbringen, daß die ihm angerechneten Kosten unangemessen hoch seien. Überdies läßt sich aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz nicht ableiten, daß der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müßte, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden ist (Hinweis E 21.5.1992, 92/06/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060188.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1994060188_19950223X01

Rechtssatz für 2002/05/0770

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/05/0770

Entscheidungsdatum

20.12.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0188 E 23. Februar 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verpflichtete muß es hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Der Verpflichtete kann aber den Nachweis erbringen, daß die ihm angerechneten Kosten unangemessen hoch seien. Überdies läßt sich aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz nicht ableiten, daß der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müßte, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden ist (Hinweis E 21.5.1992, 92/06/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050770.X02

Im RIS seit

27.03.2003

Dokumentnummer

JWR_2002050770_20021220X02

Rechtssatz für 2002/05/0244

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/05/0244

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0188 E 23. Februar 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verpflichtete muß es hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Der Verpflichtete kann aber den Nachweis erbringen, daß die ihm angerechneten Kosten unangemessen hoch seien. Überdies läßt sich aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz nicht ableiten, daß der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müßte, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden ist (Hinweis E 21.5.1992, 92/06/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050244.X04

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2002050244_20041214X04

Rechtssatz für 2007/05/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/05/0048

Entscheidungsdatum

23.06.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11;
  1. VVG § 11 heute
  2. VVG § 11 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 11 gültig von 05.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 11 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0188 E 23. Februar 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verpflichtete muß es hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Der Verpflichtete kann aber den Nachweis erbringen, daß die ihm angerechneten Kosten unangemessen hoch seien. Überdies läßt sich aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz nicht ableiten, daß der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müßte, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden ist (Hinweis E 21.5.1992, 92/06/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050048.X01

Im RIS seit

13.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2007050048_20080623X01

Rechtssatz für 2010/07/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/07/0089

Entscheidungsdatum

18.11.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0188 E 23. Februar 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verpflichtete muß es hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Der Verpflichtete kann aber den Nachweis erbringen, daß die ihm angerechneten Kosten unangemessen hoch seien. Überdies läßt sich aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz nicht ableiten, daß der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müßte, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden ist (Hinweis E 21.5.1992, 92/06/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010070089.X01

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2010070089_20101118X01