Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16965 A/2006

Rechtssatznummer

35

Geschäftszahl

2002/03/0213

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §35 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem Projekt "Lainzer Tunnel" wird die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung durch Wien, die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbindet, gewährleistet. Die bestehenden Bahnen sind überlastet und werden den Anforderungen eines leistungsfähigen Bahnverkehrs nicht mehr gerecht. Das Projekt stellt auch einen integrativen Bestandteil des Ausbaues des Hochleistungs-Streckenabschnittes Wien - St. Pölten dar und ist Teil des TEN (Transeuropäische Netze) für die Verkehrsachse Passau - Linz - Wien - Budapest. Zudem dient das Vorhaben auch als Grundlage für die im städtischen Verkehrskonzept vorgesehene Entwicklung der S-Bahn und des Regionalverkehrs. Der im Beschwerdefall gegenständliche vierte Abschnitt des Lainzer Tunnels ist Voraussetzung für die Errichtung der übrigen Abschnitte und dient auch einer Erleichterung und Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs auf bestehenden Strecken. Im angefochtenen Bescheid ist somit das öffentliche Interesse am gegenständlichen Projekt und dessen Überwiegen im Hinblick auf entgegenstehende Interessen ausreichend dargelegt worden. Dabei ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus der Beurteilung des gesamten Projektes die bei der Interessenabwägung nach Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG 1957 zu gewichtenden Vorteile für die Öffentlichkeit ergeben haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X35

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2002030213_20060630X35