Verwaltungsgerichtshof
30.06.2006
2002/03/0213
Mit dem Projekt "Lainzer Tunnel" wird die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung durch Wien, die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbindet, gewährleistet. Die bestehenden Bahnen sind überlastet und werden den Anforderungen eines leistungsfähigen Bahnverkehrs nicht mehr gerecht. Das Projekt stellt auch einen integrativen Bestandteil des Ausbaues des Hochleistungs-Streckenabschnittes Wien - St. Pölten dar und ist Teil des TEN (Transeuropäische Netze) für die Verkehrsachse Passau - Linz - Wien - Budapest. Zudem dient das Vorhaben auch als Grundlage für die im städtischen Verkehrskonzept vorgesehene Entwicklung der S-Bahn und des Regionalverkehrs. Der im Beschwerdefall gegenständliche vierte Abschnitt des Lainzer Tunnels ist Voraussetzung für die Errichtung der übrigen Abschnitte und dient auch einer Erleichterung und Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs auf bestehenden Strecken. Im angefochtenen Bescheid ist somit das öffentliche Interesse am gegenständlichen Projekt und dessen Überwiegen im Hinblick auf entgegenstehende Interessen ausreichend dargelegt worden. Dabei ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus der Beurteilung des gesamten Projektes die bei der Interessenabwägung nach Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG 1957 zu gewichtenden Vorteile für die Öffentlichkeit ergeben haben.