Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16965 A/2006

Rechtssatznummer

25

Geschäftszahl

2002/03/0213

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
56/03 ÖBB

Norm

31985L0337 UVP-RL Art6 Abs3;
EURallg;
HlG 1989 §3 Abs2;
HlG 1989 §4;
HlG 1989 §5 Abs2;
Trassenverlauf Lainzer Tunnel 1993;

Rechtssatz

Auch wenn das in den Trassenverordnungsunterlagen enthaltene Grundstücksverzeichnis nur eine Auflistung der oberirdisch betroffenen Grundstücke darstellt, so ist zu berücksichtigen, dass die übrigen dem Trassenverordnungsverfahren zugrunde liegenden Projektunterlagen auch genaue Katasterpläne enthalten, aus denen ersichtlich ist, wo die Tunneltrasse verlaufen soll. Aus den gemeinsam mit der Umweltverträglichkeitsuntersuchung öffentlich aufgelegten und dem Anhörungsverfahren nach dem HlG unterzogenen Planunterlagen in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, HlG wäre für die Bf durchaus ersichtlich gewesen, dass ihre Grundstücke sich im Bereich des für die Tunneltrasse vorgesehenen Geländestreifens befinden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X25

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2002030213_20060630X25