Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16965 A/2006
Rechtssatznummer
25
Geschäftszahl
2002/03/0213
Entscheidungsdatum
30.06.2006
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
56/03 ÖBB
Norm
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs3;
EURallg;
HlG 1989 §3 Abs2;
HlG 1989 §4;
HlG 1989 §5 Abs2;
Trassenverlauf Lainzer Tunnel 1993;
Rechtssatz
Auch wenn das in den Trassenverordnungsunterlagen enthaltene Grundstücksverzeichnis nur eine Auflistung der oberirdisch betroffenen Grundstücke darstellt, so ist zu berücksichtigen, dass die übrigen dem Trassenverordnungsverfahren zugrunde liegenden Projektunterlagen auch genaue Katasterpläne enthalten, aus denen ersichtlich ist, wo die Tunneltrasse verlaufen soll. Aus den gemeinsam mit der Umweltverträglichkeitsuntersuchung öffentlich aufgelegten und dem Anhörungsverfahren nach dem HlG unterzogenen Planunterlagen in Verbindung mit § 3 Abs 2 HlG wäre für die Bf durchaus ersichtlich gewesen, dass ihre Grundstücke sich im Bereich des für die Tunneltrasse vorgesehenen Geländestreifens befinden.Auch wenn das in den Trassenverordnungsunterlagen enthaltene Grundstücksverzeichnis nur eine Auflistung der oberirdisch betroffenen Grundstücke darstellt, so ist zu berücksichtigen, dass die übrigen dem Trassenverordnungsverfahren zugrunde liegenden Projektunterlagen auch genaue Katasterpläne enthalten, aus denen ersichtlich ist, wo die Tunneltrasse verlaufen soll. Aus den gemeinsam mit der Umweltverträglichkeitsuntersuchung öffentlich aufgelegten und dem Anhörungsverfahren nach dem HlG unterzogenen Planunterlagen in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, HlG wäre für die Bf durchaus ersichtlich gewesen, dass ihre Grundstücke sich im Bereich des für die Tunneltrasse vorgesehenen Geländestreifens befinden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X25
Im RIS seit
13.07.2006
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2002030213_20060630X25