Verwaltungsgerichtshof
30.06.2006
2002/03/0213
Auch wenn das in den Trassenverordnungsunterlagen enthaltene Grundstücksverzeichnis nur eine Auflistung der oberirdisch betroffenen Grundstücke darstellt, so ist zu berücksichtigen, dass die übrigen dem Trassenverordnungsverfahren zugrunde liegenden Projektunterlagen auch genaue Katasterpläne enthalten, aus denen ersichtlich ist, wo die Tunneltrasse verlaufen soll. Aus den gemeinsam mit der Umweltverträglichkeitsuntersuchung öffentlich aufgelegten und dem Anhörungsverfahren nach dem HlG unterzogenen Planunterlagen in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, HlG wäre für die Bf durchaus ersichtlich gewesen, dass ihre Grundstücke sich im Bereich des für die Tunneltrasse vorgesehenen Geländestreifens befinden.