Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16965 A/2006

Rechtssatznummer

24

Geschäftszahl

2002/03/0213

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
56/03 ÖBB

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh3 Z7;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs2;
EURallg;
HlG 1989 §3 Abs2;
HlG 1989 §3;
Trassenverlauf Lainzer Tunnel 1993;

Rechtssatz

Dass bei der - zulässigerweise - im Rahmen des Trassenverordnungsverfahrens durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht sämtliche Maßnahmen im Detail angegeben werden konnten, schadet im Hinblick darauf, dass jedenfalls dort, wo dies nicht möglich war, aufgezeigt wurde, zu welchem Zeitpunkt die Maßnahmen aus technischer Sicht konkretisiert werden können, nicht, zumal auch die RL 85/337/EWG selbst davon ausgeht, dass die Projektträger bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben gewisse Lücken nicht vermeiden werden können vergleiche Anhang römisch drei Ziffer 7, der RL 85/337/EWG:

"kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten [technische Lücken oder fehlende Kenntnisse] des Projektträgers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben").

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X24

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2002030213_20060630X24