Verwaltungsgerichtshof
30.06.2006
2002/03/0213
Dass bei der - zulässigerweise - im Rahmen des Trassenverordnungsverfahrens durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht sämtliche Maßnahmen im Detail angegeben werden konnten, schadet im Hinblick darauf, dass jedenfalls dort, wo dies nicht möglich war, aufgezeigt wurde, zu welchem Zeitpunkt die Maßnahmen aus technischer Sicht konkretisiert werden können, nicht, zumal auch die RL 85/337/EWG selbst davon ausgeht, dass die Projektträger bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben gewisse Lücken nicht vermeiden werden können vergleiche Anhang römisch drei Ziffer 7, der RL 85/337/EWG:
"kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten [technische Lücken oder fehlende Kenntnisse] des Projektträgers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben").