Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16965 A/2006

Rechtssatznummer

20

Geschäftszahl

2002/03/0213

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs2;
EURallg;
UVPG 1993;
UVPG 2000;

Rechtssatz

Dass die Untersuchung teilweise auf bestimmte Auswirkungen eingeschränkt wurde, steht im Hinblick darauf, dass die Angaben des Projektwerbers, die gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 85/337/EWG "mindestens" vorzulegen sind, nur die bedeutenden nachteiligen Auswirkungen bzw die "Hauptauswirkungen" des Vorhabens umfassen, mit der Richtlinie 85/337/EWG im Einklang. Die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung vorgenommene Eingrenzung des Untersuchungsrahmens auf jene Umweltfaktoren, Nutzungen und Schutzgüter, welche beim vorliegenden Tunnelprojekt relevant sind, ist nicht als der RL 85/337/EWG widersprechend zu erkennen. Dem entsprechend hat es auch der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage des österreichischen UVP-G als zulässig angesehen, eine Beschränkung des Untersuchungsrahmens auf jene Auswirkungen vorzunehmen, die bei dem betreffenden Projekt zu erwarten sind vergleiche das Erkenntnis vom 31. März 2005, Zlen 2004/07/0199, 0202).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X20

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2002030213_20060630X20