Verwaltungsgerichtshof
30.06.2006
2002/03/0213
Dass die Untersuchung teilweise auf bestimmte Auswirkungen eingeschränkt wurde, steht im Hinblick darauf, dass die Angaben des Projektwerbers, die gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 85/337/EWG "mindestens" vorzulegen sind, nur die bedeutenden nachteiligen Auswirkungen bzw die "Hauptauswirkungen" des Vorhabens umfassen, mit der Richtlinie 85/337/EWG im Einklang. Die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung vorgenommene Eingrenzung des Untersuchungsrahmens auf jene Umweltfaktoren, Nutzungen und Schutzgüter, welche beim vorliegenden Tunnelprojekt relevant sind, ist nicht als der RL 85/337/EWG widersprechend zu erkennen. Dem entsprechend hat es auch der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage des österreichischen UVP-G als zulässig angesehen, eine Beschränkung des Untersuchungsrahmens auf jene Auswirkungen vorzunehmen, die bei dem betreffenden Projekt zu erwarten sind vergleiche das Erkenntnis vom 31. März 2005, Zlen 2004/07/0199, 0202).