Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16965 A/2006
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
2002/03/0213
Entscheidungsdatum
30.06.2006
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
Norm
31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art8;
EURallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0424 E 6. September 2001 VwSlg 15666 A/2001 RS 7
Stammrechtssatz
Eine den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende "de facto-Prüfung" im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung setzt insbesondere die Identität der dem Trassenverordnungsverfahren und dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu Grunde liegenden Projekte voraus. Ferner müssen vom Projektträger die in Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, in der Fassung vor der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 angeführten Mindestangaben vorgelegt worden sein. Diese sowie der Genehmigungsantrag müssen der Öffentlichkeit gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie zugänglich gemacht werden; ferner muss der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben werden, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu zu äußern. Schließlich muss gewährleistet sein, dass die Ergebnisse der Anhörungen und die nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie eingeholten Angaben beim Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden (Art. 8 der Richtlinie).Eine den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende "de facto-Prüfung" im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung setzt insbesondere die Identität der dem Trassenverordnungsverfahren und dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu Grunde liegenden Projekte voraus. Ferner müssen vom Projektträger die in Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch drei der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, in der Fassung vor der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 angeführten Mindestangaben vorgelegt worden sein. Diese sowie der Genehmigungsantrag müssen der Öffentlichkeit gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie zugänglich gemacht werden; ferner muss der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben werden, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu zu äußern. Schließlich muss gewährleistet sein, dass die Ergebnisse der Anhörungen und die nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie eingeholten Angaben beim Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden (Artikel 8, der Richtlinie).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X10
Im RIS seit
13.07.2006
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2002030213_20060630X10