Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/03/0424

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15666 A/2001

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

99/03/0424

Entscheidungsdatum

06.09.2001

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art8;
EURallg;

Rechtssatz

Eine den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende "de facto-Prüfung" im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung setzt insbesondere die Identität der dem Trassenverordnungsverfahren und dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu Grunde liegenden Projekte voraus. Ferner müssen vom Projektträger die in Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch drei der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, in der Fassung vor der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 angeführten Mindestangaben vorgelegt worden sein. Diese sowie der Genehmigungsantrag müssen der Öffentlichkeit gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie zugänglich gemacht werden; ferner muss der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben werden, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu zu äußern. Schließlich muss gewährleistet sein, dass die Ergebnisse der Anhörungen und die nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie eingeholten Angaben beim Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden (Artikel 8, der Richtlinie).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030424.X07

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_1999030424_20010906X07

Rechtssatz für 2002/03/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16965 A/2006

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2002/03/0213

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art8;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0424 E 6. September 2001 VwSlg 15666 A/2001 RS 7

Stammrechtssatz

Eine den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende "de facto-Prüfung" im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung setzt insbesondere die Identität der dem Trassenverordnungsverfahren und dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu Grunde liegenden Projekte voraus. Ferner müssen vom Projektträger die in Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch drei der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, in der Fassung vor der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 angeführten Mindestangaben vorgelegt worden sein. Diese sowie der Genehmigungsantrag müssen der Öffentlichkeit gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie zugänglich gemacht werden; ferner muss der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben werden, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu zu äußern. Schließlich muss gewährleistet sein, dass die Ergebnisse der Anhörungen und die nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie eingeholten Angaben beim Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden (Artikel 8, der Richtlinie).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X10

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2002030213_20060630X10