Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2001

Geschäftszahl

99/03/0424

Rechtssatz

Eine den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende "de facto-Prüfung" im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung setzt insbesondere die Identität der dem Trassenverordnungsverfahren und dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu Grunde liegenden Projekte voraus. Ferner müssen vom Projektträger die in Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch drei der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, in der Fassung vor der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 angeführten Mindestangaben vorgelegt worden sein. Diese sowie der Genehmigungsantrag müssen der Öffentlichkeit gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie zugänglich gemacht werden; ferner muss der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben werden, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu zu äußern. Schließlich muss gewährleistet sein, dass die Ergebnisse der Anhörungen und die nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie eingeholten Angaben beim Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden (Artikel 8, der Richtlinie).