Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16965 A/2006

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/03/0213

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7;
31985L0337 UVP-RL Anh3 Z5;
31985L0337 UVP-RL Anh4 Z5 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art3 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs3 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs2 idF 31997L0011;
31997L0011 Nov-31985L0337 Art3 Abs2;
AVG §56;
EURallg;
UVPG 2000 §46 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Vergleich der auf Grund der UVP-Änderungs-RL 97/11/EG geltenden Fassung mit der früheren Fassung der RL 85/337/EWG ergibt, dass es durch die Änderungsrichtlinie zu keiner Verminderung der Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung gekommen ist. Nach der UVP-Änderungs-RL sind vielmehr zusätzliche Angaben vom Projektträger vorzulegen vergleiche etwa Artikel 5, Absatz 3, 4, Gedankenstrich, wonach zusätzlich auch eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen geprüften Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlkriterien vorzulegen sind, sowie Artikel 3,, dritter Gedankenstrich, wonach die Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen eines Projektes auch in Bezug auf "Sachgüter und kulturelles Erbe" zu beschreiben und zu bewerten sind). Weiters sind nach der UVP-Änderungs-RL Angaben und Genehmigungsanträge der Öffentlichkeit binnen einer angemessenen Frist zugänglich zu machen und es ist der betroffenen Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigung (statt "vor Durchführung des Projekts") Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Artikel 6, Absatz 2,). Bei den vom Projektwerber vorzulegenden Angaben, welche früher in Anhang römisch drei der UVP-RL und nunmehr in deren Anhang römisch vier angeführt sind, ist es zu keiner maßgeblichen Änderung gekommen (einige sprachliche Änderungen gegenüber der Richtlinie 85/337/EWG finden sich nur in der deutschen Fassung [vgl Artikel 2, Absatz eins,, Artikel 5, Absatz 2 und die Ersetzung des Wortes "bedeutende" nachteilige Auswirkungen in Anhang römisch drei Ziffer 5, - nunmehr Anhang römisch vier Ziffer 5, - durch das Wort "erhebliche" nachteilige Auswirkungen], finden aber in anderen Sprachfassungen - etwa der französischen oder der englischen Fassung der Richtlinie - keinen Niederschlag).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X04

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2002030213_20060630X04