Die Bestimmung des § 77 AVG findet iSd § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung. Es trifft zu, dass § 64 Abs. 3 VStG nach seinem klaren Wortlaut nur auf Barauslagen, nicht auf Kommissionsgebühren anzuwenden ist. Für die Tragung von Kommissionsgebühren trifft das Verwaltungsstrafgesetz keine besonderen Regelungen, sie sind daher nach den Bestimmungen des AVG vorzuschreiben.Die Bestimmung des Paragraph 77, AVG findet iSd Paragraph 24, VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung. Es trifft zu, dass Paragraph 64, Absatz 3, VStG nach seinem klaren Wortlaut nur auf Barauslagen, nicht auf Kommissionsgebühren anzuwenden ist. Für die Tragung von Kommissionsgebühren trifft das Verwaltungsstrafgesetz keine besonderen Regelungen, sie sind daher nach den Bestimmungen des AVG vorzuschreiben.