Die Bezugnahme im zweiten Satz des ersten Absatzes des Art 2 7. MRKZP auf die vom innerstaatlichen Recht zu regelnden Gründe für die Nachprüfung zeigt eindeutig, dass den Vertragstaaten ein Ermessen zukommt, was die Ausgestaltung der Ausübung des Rechts auf Nachprüfung durch ein übergeordnetes Gericht anlangt (Hinweis EKMR Entscheidung 16. 01. 1996 betreffend die Unzulässigkeit der Beschwerde Nr. 26.808/95 gegen Österreich, in der die Stellung des VwGH als übergeordnetes Gericht iSd Art 2 7. MRKZP anerkannt wurde). Den Vertragsstaaten ist hier ein weiter Ermessenspielraum überlassen, indem diese ermächtigt sind, die Ausübung des garantierten Rechts einschließlich der Rechtsmittelbegründung gesetzlich zu regeln (Hinweis EGMR Urteil 13. 02. 2001, 29731/96, Krombach gegen Frankreich). Das VwGG enthält derartige Regelungen zur Ausgestaltung des Rechts auf Nachprüfung. Es ist kein Grund zu ersehen, dass dieses Gesetz nicht mit Art. 2 Abs. 1 des 7. MRKZP übereinstimmt.Die Bezugnahme im zweiten Satz des ersten Absatzes des Artikel 2, 7. MRKZP auf die vom innerstaatlichen Recht zu regelnden Gründe für die Nachprüfung zeigt eindeutig, dass den Vertragstaaten ein Ermessen zukommt, was die Ausgestaltung der Ausübung des Rechts auf Nachprüfung durch ein übergeordnetes Gericht anlangt (Hinweis EKMR Entscheidung 16. 01. 1996 betreffend die Unzulässigkeit der Beschwerde Nr. 26.808/95 gegen Österreich, in der die Stellung des VwGH als übergeordnetes Gericht iSd Artikel 2, 7. MRKZP anerkannt wurde). Den Vertragsstaaten ist hier ein weiter Ermessenspielraum überlassen, indem diese ermächtigt sind, die Ausübung des garantierten Rechts einschließlich der Rechtsmittelbegründung gesetzlich zu regeln (Hinweis EGMR Urteil 13. 02. 2001, 29731/96, Krombach gegen Frankreich). Das VwGG enthält derartige Regelungen zur Ausgestaltung des Rechts auf Nachprüfung. Es ist kein Grund zu ersehen, dass dieses Gesetz nicht mit Artikel 2, Absatz eins, des 7. MRKZP übereinstimmt.