Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Verhaltensanordnung des § 103 Abs. 1 Z. 2 KFG, die sich hinsichtlich der Ausstattung der Kraftfahrzeuge an den Zulassungsbesitzer wendet, als verkehrsträgerspezifische generelle Vorschrift iSd § 3 Z. 9 GGBG anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer das Fehlen der reflektierenden Warntafel nicht bestreitet, erweist sich die Beschwerde in diesem Spruchpunkt als unbegründet.Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Verhaltensanordnung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, KFG, die sich hinsichtlich der Ausstattung der Kraftfahrzeuge an den Zulassungsbesitzer wendet, als verkehrsträgerspezifische generelle Vorschrift iSd Paragraph 3, Ziffer 9, GGBG anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer das Fehlen der reflektierenden Warntafel nicht bestreitet, erweist sich die Beschwerde in diesem Spruchpunkt als unbegründet.