Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/03/0009

Entscheidungsdatum

08.06.2005

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §11 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Ist eine Abrundungsfläche als "Fläche größeren Ausmaßes" im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 anzusehen, kommt für diese eine Abrundung nur nach dieser Bestimmung - somit unter Vornahme eines Flächentausches, durch den das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll - in Frage (Hinweis Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454, mwN) (hier: durch die Abrundung käme es insgesamt zu einer Vergrößerung des Eigenjagdgebietes um etwa ein Drittel).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030009.X04

Im RIS seit

03.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2002030009_20050608X04