Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2002/03/0009
Entscheidungsdatum
08.06.2005
Index
L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
Norm
JagdG Krnt 2000 §11 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs2;
JagdRallg;
Rechtssatz
Ist eine Abrundungsfläche als "Fläche größeren Ausmaßes" im Sinn des § 11 Abs. 2 Krnt JagdG 2000 anzusehen, kommt für diese eine Abrundung nur nach dieser Bestimmung - somit unter Vornahme eines Flächentausches, durch den das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll - in Frage (Hinweis Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454, mwN) (hier: durch die Abrundung käme es insgesamt zu einer Vergrößerung des Eigenjagdgebietes um etwa ein Drittel).Ist eine Abrundungsfläche als "Fläche größeren Ausmaßes" im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 anzusehen, kommt für diese eine Abrundung nur nach dieser Bestimmung - somit unter Vornahme eines Flächentausches, durch den das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll - in Frage (Hinweis Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454, mwN) (hier: durch die Abrundung käme es insgesamt zu einer Vergrößerung des Eigenjagdgebietes um etwa ein Drittel).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten
Jagdgebietsabrundung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030009.X04
Im RIS seit
03.07.2005
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011
Dokumentnummer
JWR_2002030009_20050608X04