Verwaltungsgerichtshof
08.06.2005
2002/03/0009
Ist eine Abrundungsfläche als "Fläche größeren Ausmaßes" im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 anzusehen, kommt für diese eine Abrundung nur nach dieser Bestimmung - somit unter Vornahme eines Flächentausches, durch den das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll - in Frage (Hinweis Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454, mwN) (hier: durch die Abrundung käme es insgesamt zu einer Vergrößerung des Eigenjagdgebietes um etwa ein Drittel).