Die rechtswidrige Entfernung des Fahrzeuges kann nicht davon abgeleitet werden, dass der Lenker in der näheren Umgebung erreichbar gewesen und nicht herbeigeholt worden ist; dies ergibt sich schon daraus, dass die Behörde die Entfernung des Fahrzeuges gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 "ohne weiteres Verfahren" und daher auch ohne Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Lenkers zu veranlassen hat(Hinweis E 13.6.1988, 88/18/0079; "Fahrer in Griffweite"). Der Gerichtshof sieht sich auch im Zusammenhalt mit der Hinterlassung einer Telefonnummer zu keiner anderen Anschauung veranlasst.Die rechtswidrige Entfernung des Fahrzeuges kann nicht davon abgeleitet werden, dass der Lenker in der näheren Umgebung erreichbar gewesen und nicht herbeigeholt worden ist; dies ergibt sich schon daraus, dass die Behörde die Entfernung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 "ohne weiteres Verfahren" und daher auch ohne Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Lenkers zu veranlassen hat(Hinweis E 13.6.1988, 88/18/0079; "Fahrer in Griffweite"). Der Gerichtshof sieht sich auch im Zusammenhalt mit der Hinterlassung einer Telefonnummer zu keiner anderen Anschauung veranlasst.