Für die Annahme einer Verkehrsbehinderung im Grunde des § 89a Abs 2a lit d erster Fall StVO, die die Entfernung des Fahrzeugs rechtfertigt, kommt es nur auf das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges in der "Behindertenzone" (§ 43 Abs 1 lit d StVO) an, ohne daß zu prüfen ist, ob eine begründete Besorgnis einer Verkehrsbehinderung besteht (Hinweis E VS 3.10.1990, 89/02/0195, VwSlg 13275 A/1990, und E 9.6.1995, 94/02/0489).Für die Annahme einer Verkehrsbehinderung im Grunde des Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera d, erster Fall StVO, die die Entfernung des Fahrzeugs rechtfertigt, kommt es nur auf das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges in der "Behindertenzone" (Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO) an, ohne daß zu prüfen ist, ob eine begründete Besorgnis einer Verkehrsbehinderung besteht (Hinweis E VS 3.10.1990, 89/02/0195, VwSlg 13275 A/1990, und E 9.6.1995, 94/02/0489).