Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2005/21/0073
Entscheidungsdatum
09.06.2005
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs5;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/18/0165 E 15. Dezember 2004 RS 2
(Hier: Der Umstand, dass der zweite Asylantrag des Fremden von den
Asylbehörden mittlerweile wegen entschiedener Sache zurückgewiesen
wurde, ändert daran nichts, wurde damit doch nur zum Ausdruck
gebracht, dass sich der für die Entscheidung in der Asylfrage
maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat, ohne eine Beurteilung
hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des
Fremden vor dem Hintergrund des § 57 FrG 1997 (bzw. einer insoweit
eingetretenen Sachverhaltsänderung) vorzunehmen (Hinweis E 9.
November 2004, 2004/01/0280).)
Stammrechtssatz
Den Fremdenpolizeibehörden steht die Kompetenz zur Abänderung eines "negativen" Ausspruches der Asylbehörden nach § 8 AsylG 1997 zu, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid genannten Staates anders zu lauten hat (Hinweis E 22.10.2002, 2001/01/0256).Den Fremdenpolizeibehörden steht die Kompetenz zur Abänderung eines "negativen" Ausspruches der Asylbehörden nach Paragraph 8, AsylG 1997 zu, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid genannten Staates anders zu lauten hat (Hinweis E 22.10.2002, 2001/01/0256).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005210073.X01
Dokumentnummer
JWR_2005210073_20050609X01