Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2005

Geschäftszahl

2005/18/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0165 E 15. Dezember 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Den Fremdenpolizeibehörden steht die Kompetenz zur Abänderung eines "negativen" Ausspruches der Asylbehörden nach Paragraph 8, AsylG 1997 zu, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid genannten Staates anders zu lauten hat (Hinweis E 22.10.2002, 2001/01/0256).