Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2001/17/0135
Entscheidungsdatum
01.07.2005
Index
E3R E03304000
Norm
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art5b idF 31999R2801;
31999R2801 Nov-31992R3887;
Rechtssatz
Dass sich die Offensichtlichkeit eines Irrtums im Sinne von Art. 5b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht erst aus einem in der Berufung gegen die erstinstanzliche Beihilfeentscheidung erstattetem Vorbringen ergeben kann, ergibt sich aus einer systematisch-teleologischen Auslegung dieser Bestimmung. Wohl kann in der Berufung geltend gemacht werden, dass ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen sei. Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen.Dass sich die Offensichtlichkeit eines Irrtums im Sinne von Artikel 5 b, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht erst aus einem in der Berufung gegen die erstinstanzliche Beihilfeentscheidung erstattetem Vorbringen ergeben kann, ergibt sich aus einer systematisch-teleologischen Auslegung dieser Bestimmung. Wohl kann in der Berufung geltend gemacht werden, dass ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen sei. Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001170135.X03
Dokumentnummer
JWR_2001170135_20050701X03