Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/17/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/17/0135

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Index

E3R E03304000

Norm

31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art5b idF 31999R2801;
31999R2801 Nov-31992R3887;

Rechtssatz

Dass sich die Offensichtlichkeit eines Irrtums im Sinne von Artikel 5 b, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht erst aus einem in der Berufung gegen die erstinstanzliche Beihilfeentscheidung erstattetem Vorbringen ergeben kann, ergibt sich aus einer systematisch-teleologischen Auslegung dieser Bestimmung. Wohl kann in der Berufung geltend gemacht werden, dass ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen sei. Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001170135.X03

Im RIS seit

07.09.2005

Dokumentnummer

JWR_2001170135_20050701X03