Verwaltungsgerichtshof
01.07.2005
2001/17/0135
Dass sich die Offensichtlichkeit eines Irrtums im Sinne von Artikel 5 b, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht erst aus einem in der Berufung gegen die erstinstanzliche Beihilfeentscheidung erstattetem Vorbringen ergeben kann, ergibt sich aus einer systematisch-teleologischen Auslegung dieser Bestimmung. Wohl kann in der Berufung geltend gemacht werden, dass ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen sei. Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen.