Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/17/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/17/0074

Entscheidungsdatum

21.05.2001

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 Z1;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Rechtssatz

Wird als charakteristisch für ein Zeitungsunternehmen die zum Zwecke der Herausgabe einer periodischen Druckschrift erfolgte Zusammenfassung rechtlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Mittel zu einer mit dem Erscheinen des Blattes verknüpften Betriebseinheit verstanden, wobei diese insbesondere die Verlagsrechte, den Goodwill, die Mitarbeiter, die technischen Mittel und den Zeitungstitel umfasst (Hinweis Rechtsprechung des OGH zum Journalistengesetz: ArbSlg 10.915; SZ 56/1 und ArbSlg 10.220), so kommt es im konkreten Fall entscheidend auf die Veräußerung des Zeitungstitels und des Goodwill an. Der nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Wr LAO zur Haftung Herangezogene hat den Zeitungstitel erworben und unter diesem das periodische Druckwerk - mit anderer Zielsetzung - weiterhin verbreitet. Er hat damit - die Übernahme von Mitarbeitern wird nicht behauptet - und auch mit der Übernahme der Kunden- und Adressenkartei den Goodwill des Zeitungsunternehmens verwertet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170074.X03

Im RIS seit

12.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2001170074_20010521X03