Wird als charakteristisch für ein Zeitungsunternehmen die zum Zwecke der Herausgabe einer periodischen Druckschrift erfolgte Zusammenfassung rechtlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Mittel zu einer mit dem Erscheinen des Blattes verknüpften Betriebseinheit verstanden, wobei diese insbesondere die Verlagsrechte, den Goodwill, die Mitarbeiter, die technischen Mittel und den Zeitungstitel umfasst (Hinweis Rechtsprechung des OGH zum Journalistengesetz: ArbSlg 10.915; SZ 56/1 und ArbSlg 10.220), so kommt es im konkreten Fall entscheidend auf die Veräußerung des Zeitungstitels und des Goodwill an. Der nach § 12 Abs 1 Z 1 Wr LAO zur Haftung Herangezogene hat den Zeitungstitel erworben und unter diesem das periodische Druckwerk - mit anderer Zielsetzung - weiterhin verbreitet. Er hat damit - die Übernahme von Mitarbeitern wird nicht behauptet - und auch mit der Übernahme der Kunden- und Adressenkartei den Goodwill des Zeitungsunternehmens verwertet.Wird als charakteristisch für ein Zeitungsunternehmen die zum Zwecke der Herausgabe einer periodischen Druckschrift erfolgte Zusammenfassung rechtlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Mittel zu einer mit dem Erscheinen des Blattes verknüpften Betriebseinheit verstanden, wobei diese insbesondere die Verlagsrechte, den Goodwill, die Mitarbeiter, die technischen Mittel und den Zeitungstitel umfasst (Hinweis Rechtsprechung des OGH zum Journalistengesetz: ArbSlg 10.915; SZ 56/1 und ArbSlg 10.220), so kommt es im konkreten Fall entscheidend auf die Veräußerung des Zeitungstitels und des Goodwill an. Der nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Wr LAO zur Haftung Herangezogene hat den Zeitungstitel erworben und unter diesem das periodische Druckwerk - mit anderer Zielsetzung - weiterhin verbreitet. Er hat damit - die Übernahme von Mitarbeitern wird nicht behauptet - und auch mit der Übernahme der Kunden- und Adressenkartei den Goodwill des Zeitungsunternehmens verwertet.