Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/15/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/15/0137

Entscheidungsdatum

28.10.2004

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bestehende Ergebnis muss mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung bedeutsamen Behauptungen eingehen (Hinweis E 20. April 2004, 2001/13/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150137.X01

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2001150137_20041028X01

Rechtssatz für 2004/13/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/13/0033

Entscheidungsdatum

23.05.2007

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0137 E 28. Oktober 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bestehende Ergebnis muss mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung bedeutsamen Behauptungen eingehen (Hinweis E 20. April 2004, 2001/13/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130033.X01

Im RIS seit

02.07.2007

Dokumentnummer

JWR_2004130033_20070523X01