Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/15/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8092 F/2005

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/15/0004

Entscheidungsdatum

22.12.2005

Index

E3L E09301000
E6J

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art2 Abs1;
62004CJ0041 Levob Verzekeringen und OV Bank VORAB;

Rechtssatz

Da sich zum einen aus Artikel 2, Absatz eins, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie ergibt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene selbständige Leistung zu betrachten ist, und da zum anderen ein Umsatz, der in einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung besteht, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, sind die charakteristischen Merkmale eines fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher, wobei auf einen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, etwa mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (Hinweis EuGH 27. Oktober 2005, C- 41/04, Levob, RdNr. 20, sowie Ruppe, UStG3, Paragraph eins, Tz 31).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004J0041 Levob Verzekeringen und OV Bank VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001150004.X02

Im RIS seit

13.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2001150004_20051222X02