Verwaltungsgerichtshof
22.12.2005
2001/15/0004
Da sich zum einen aus Artikel 2, Absatz eins, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie ergibt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene selbständige Leistung zu betrachten ist, und da zum anderen ein Umsatz, der in einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung besteht, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, sind die charakteristischen Merkmale eines fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher, wobei auf einen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, etwa mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (Hinweis EuGH 27. Oktober 2005, C- 41/04, Levob, RdNr. 20, sowie Ruppe, UStG3, Paragraph eins, Tz 31).