Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, dargetan hat, steht es der Dienstbehörde (bzw. dem von ihr beauftragten Sachverständigen) infolge der im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Änderung der Rechtslage im weiteren Verfahren frei, welche Richtverwendungen sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer "mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben" kann nicht wirksam erhoben werden (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, dargetan hat, steht es der Dienstbehörde (bzw. dem von ihr beauftragten Sachverständigen) infolge der im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Änderung der Rechtslage im weiteren Verfahren frei, welche Richtverwendungen sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer "mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben" kann nicht wirksam erhoben werden vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).