Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG setzt ein Ermittlungsverfahren voraus, in dem die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung festgestellt werden müssen (vgl. etwa E vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0124). Die Entscheidung über die konkrete Vorgangsweise, ob z.B. Anbote privater Firmen oder aber ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, bleibt der Behörde überlassen (vgl. E vom 23. Juni 1994, Zl. 92/06/0239); dasselbe gilt auch für die konkrete Vorgangsweise bei der Einholung von Anboten (vgl. E vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/06/0241).Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG setzt ein Ermittlungsverfahren voraus, in dem die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung festgestellt werden müssen vergleiche etwa E vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0124). Die Entscheidung über die konkrete Vorgangsweise, ob z.B. Anbote privater Firmen oder aber ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, bleibt der Behörde überlassen vergleiche E vom 23. Juni 1994, Zl. 92/06/0239); dasselbe gilt auch für die konkrete Vorgangsweise bei der Einholung von Anboten vergleiche E vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/06/0241).