Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2001/10/0178

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Besondere Umstände (iSd Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) liegen im vorliegenden Fall (der die Abweisung eines Antrages auf naturschutzbehördliche Feststellung und einen Entfernungsauftrag betrifft) im Hinblick darauf vor, dass auch die Beschwerde, was den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, insbesondere das Bild der Landschaft, betrifft, von jenem Sachverhalt ausgeht, der auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt; auch in der auf sachverständiger Basis zu lösenden und (nach Anhörung des Beschwerdeführers) gelösten Frage der Auswirkungen verschiedener Baulichkeiten wendet sich die Beschwerde gegen die Annahmen der belangten Behörde nicht auf der Sachverhalts- und somit "technischen" Ebene, sondern auf der Basis der Rechtsauffassung, dass der Umstand der "Genehmigung" anderer Baulichkeiten für die Beurteilung der Eingriffswirkung der Anlage des Beschwerdeführers von maßgeblicher Bedeutung sei. Der - auf sachverständiger Basis ermittelte - entscheidungsrelevante Sachverhalt ist somit geklärt. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die im vorliegenden E zitierte ständige Rechtsprechung vollständig beantwortet. In der vorliegenden Beschwerde wurde somit keine Rechts- oder Tatfrage von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100178.X09

Im RIS seit

02.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2001100178_20040914X09