Das Gesetz schreibt die Beiziehung des Antragstellers zur Befundaufnahme durch Sachverständige nicht vor. Den Vorschriften über das Parteiengehör wird durch Übermittlung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme entsprochen. Auch im Unterbleiben der Beischaffung der Akten anderer Feststellungsverfahren nach § 8 Abs. 2 Oö NatSchG 1995 liegt kein relevanter Verfahrensmangel.Das Gesetz schreibt die Beiziehung des Antragstellers zur Befundaufnahme durch Sachverständige nicht vor. Den Vorschriften über das Parteiengehör wird durch Übermittlung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme entsprochen. Auch im Unterbleiben der Beischaffung der Akten anderer Feststellungsverfahren nach Paragraph 8, Absatz 2, Oö NatSchG 1995 liegt kein relevanter Verfahrensmangel.