Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16335 A/2004

Rechtssatznummer

66

Geschäftszahl

2001/10/0156

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

NatSchG NÖ 2000 §10 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §10;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 ordnet - mit Bezugnahme auf "Projekte, die in Europaschutzgebieten nach Paragraph 10, leg cit einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind" - eine "derartige Prüfung" an. Aus Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 ergibt sich, dass diese Prüfung "im Rahmen" des (durch Antrag des Projektwerbers eingeleiteten) Bewilligungsverfahrens zu erfolgen hat. Aus dem System von Bewilligungsvoraussetzungen ergibt sich überdies, dass über den Bewilligungsantrag des Projektwerbers eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat, die auf die Bewilligungsvoraussetzungen nach allen in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbeständen einschließlich jener des Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 kumulativ Bedacht nimmt. Ein Antrag der Landesumweltanwaltschaft gemäß Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 löst daher - unbeschadet der Lösung der Frage, ob im betreffenden Fall das NÖ NatSchG 2000 anzuwenden und eine solche "Verträglichkeitsprüfung" durchzuführen ist - keine von einem bereits anhängigen Bewilligungsverfahren losgelöste Entscheidungspflicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X66

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100156_20040416X66